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Wie setzen sich die Kosten der Grund- und Behandlungspflege sowie der Hauswirtschaftlichen Leistungen zusammen?

​Die Kosten für die Behandlungspflege (HKP: Häusliche Krankenpflege nach SGB V) rechnen wir direkt mit Ihrer Krankenversicherung ab. Diese Kosten werden von Ihrem Kostenträger zu 100 % getragen.

 Wenn Sie sich für unseren ambulanten Pflegedienst entscheiden, erhalten Sie neben dem Pflegevertrag einen Kostenvoranschlag über die vereinbarten Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

​Aus diesem geht hervor:

  • wie hoch die Gesamtkosten der Pflege inkl. der Wegepauschale sind

  • welcher Anteil davon als Sachleistung von der Pflegekasse übernommen wird

  • Ihr Eigenanteil zzgl. der Investitionskosten* (derzeit 3 % der Gesamtkosten)

  • sowie den Betrag, welcher Ihnen bei nicht ausschöpfen der Pflegesachleistung von der Pflegekasse als Pflegegeld ausbezahlt wird.

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Welche Pflegegelder und Pflegesachleistungen stehen mir zu und wie sind die Unterschiede?

​Pflegegeld ist für Versicherte gedacht, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden. Der Pflegebedürftige kann damit die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Beratungsbesuche von Pflegefachkräften sollen dieses Angebot unterstützen, um sicher zu stellen, dass der Versicherte angemessen versorgt wird.

​Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten zur Unterstützung der Pflegebedürftigen in deren Zuhause gedacht. Voraussetzung ist bestehender Versorgungsvertrag des ambulanten Pflegedienstes mit den Pflegekassen.

​Wenn Sie also bisher von Ihrer Pflegekasse monatlich Pflegegeld erhalten haben und nun mehr mit einem ambulanten Pflegedienst „zusammenarbeiten“ wollen, sollten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung einen Kombinationsantrag stellen. Dieser beinhaltet die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen sowie das Ausbezahlen des Pflegegeldes sofern die Leistungen nicht ausgeschöpft werden.

 Die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung richtet sich nach dem Pflegegrad und wird, unabhängig von eigenen finanziellen Mitteln, gewährt. Die nachstehende Übersicht soll Ihnen helfen zwischen den Beträgen der Pflegesachleistung und des Pflegegeldes besser zu unterscheiden.

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Darüber hinaus steht Ihnen auch einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat für Leistungen ambulanter Pflegedienste zu.

In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag jedoch nicht für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung genutzt werden, also zum Beispiel für die Unterstützung beim morgendlichen Waschen. Hierfür stehen vielmehr die oben genannten Sachleistungen zur Verfügung. In Pflegegrad 1 hingegen darf der Entlastungsbetrag auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwendet werden.

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Kosten für Medikamente

​Sofern Sie von Ihrer Krankenkasse nicht zuzahlungsbefreit sind, sind Sie nach aktueller Rechtslage als gesetzlich Versicherter leider verpflichtet, einen gewissen Kostenanteil selbst zu tragen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: 

  • Für jede Verordnung, die Ihr Arzt Ihnen ausstellt, müssen Sie eine Gebühr von 10,- € an Ihre Krankenkasse entrichten (Es ist also empfehlenswert, sich Verordnungen über möglichst lange Zeiträume ausstellen zu lassen).

  • Zusätzlich tragen Sie pro Kalenderjahr für die ersten 28 Tage der Verordnung 10 % der Kosten privat; Ihre Krankenkasse übernimmt für diesen Zeitraum 90 % der Kosten.

 

Beispiel:

Ihr Arzt verordnet Ihnen einmal täglich das Verabreichen von Medikamenten.
Kosten Pro Einsatz: 6,89 €.
28 Tage x 6,89 € = 192,92 €,
davon 10 % Eigenanteil pro Kalenderjahr: 19,29 €,
zuzüglich 10 € Verordnungsgebühr für jede ausgestellte Verordnung

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Wer kommt für die Kosten auf, wenn meine Rente nicht ausreicht?

Niemand muss aus finanziellen Gründen auf die Sicherheit einer 24 –Stunden-Betreuung verzichten, wenn es einen entsprechenden Bedarf gibt.

 Wie bereits beschrieben, übernehmen die Pflegekassen einen Teil der Gesamtkosten. Für den Rest muss zunächst der oder die Pflegebedürftige aufkommen. Wenn Vermögen oder monatliches Einkommen nicht ausreichen, zahlt der Sozialhilfeträger den Betrag, den der Pflegebedürftige selbst nicht aufbringen kann plus einen Barbetrag (“Taschengeld”) zur persönlichen Verfügung.

 Die Leistungsberechtigten müssen allerdings nicht ihr komplettes Vermögen aufbrauchen, es besteht Anspruch auf ein Schonvermögen.

 

Muss ich mich als Angehöriger an den Kosten für die Pflegewohngemeinschaft beteiligen?

Bevor das Sozialamt Sozialhilfe leistet wird geklärt, ob nahestehende Personen unterhaltspflichtig gegenüber dem Leistungsberechtigten sind. Dies regelt der sogenannte “Elternunterhalt” nach §§ 1601 ff BGB.

 Das Sozialamt darf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse prüfen und sich diese offenlegen lassen. Bei einer vorliegenden Leistungsfähigkeit des Kindes oder der Kinder, wird ein sogenannter “angemessener Selbstbehalt” berechnet.

Wichtig: Der Antrag muss frühzeitig bei dem zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden, das heißt vor dem Einzug in die Pflegewohngemeinschaft bzw. bevor das Vermögen aufgebraucht ist.

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Pflegegeld 

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316 €

545 €

728 €

901 €

Pflegesachleistung 

125 €

689 €

1298 €

1612 €

1995 €

 * Investitionskosten sind Kosten, die dem Träger von Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Pflegediensten im Zusammenhang mit Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden und der damit verbundenen technischen Anlagen entstehen.

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